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Ausbildung von A bis Z
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A | B | D | E | F | G | H | I | J | K | P | S | T | Ü | U | V | W | Z
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Abschlussprüfung
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siehe Prüfungen
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Arbeitsagentur
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Das Arbeitsagentur kümmert sich um die Vermittlung von
Arbeits- und Ausbildungsplätzen.
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Die Berufs- und Arbeitsberatung der Arbeitsagentur informiert
und berät über berufliche Chancen,
Arbeitsmarktentwicklung und Möglichkeiten der
Förderung beruflicher Bildung. Finanzielle
Unterstützungen wie Berufsausbildungsbeihilfen oder
Hilfen für die Arbeitsaufnahme wie Bewerbungs- und
Vorstellungskosten, Arbeitsausrüstung und
Fahrtkostenbeihilfe können unter bestimmten
Voraussetzungen beim Arbeitsagentur beantragt werden.
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Im "Berufsinformationszentrum" (BIZ), das es in
fast jeder Stadt gibt, kann man sich umfassend über
jeden Ausbildungsberuf informieren.
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Das Arbeitsagentur ist auch mit einer eigenen Homepage unter
www.arbeitsagentur.de
im Internet vertreten.
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Arbeitspapiere
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Zu den Arbeitspapieren gehören unter anderem die
Versicherungskarte und die Lohnsteuerkarte. Teil der
Arbeitspapiere ist auch das Zeugnis, das am Ende der
Ausbildung ausgestellt wird.
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Vom Arbeitgeber erhält man die
Arbeitspapiere, wenn das Arbeitsverhältnis
endet.
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Arbeitszeit
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Arbeitszeit ist die Zeit, die jeden Tag am Arbeits- oder
Ausbildungsplatz verbracht wird. Dazu zählt auch die
Berufsschulzeit.
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Die Länge der Arbeitszeit wird durch Tarifverträge
geregelt. Besteht kein Tarifvertrag, so gelten die
Regelungen des Arbeitszeitgesetzes. "Die
werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht
überschreiten. Sie kann bis zu zehn Stunden
verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten
oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden
werktäglich nicht überschritten werden." Als
Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- und
Feiertage sind.
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Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.
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Ausbilderln
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Der/Die Ausbilderln ist verpflichtet, dem/der Auszubildenden
alle Qualifikationen beizubringen, die er/sie für den
angestrebten Beruf braucht. Ein Ausbilder muss
"persönlich und fachlich" dazu geeignet sein
und muss bei der zuständigen Stelle, z.B. der
Industrie- und Handelskammer, gemeldet sein.
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Ausbildungsbegleitende Hilfen
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Mit Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz
(ausbildungsbegleitende Hilfen) können sozial Benachteiligte,
Behinderte, Lernbeeinträchtigte oder auch ausländische
Jugendliche während ihrer Berufsausbildung unterstützt werden.
Informationen erteilt die Berufsberatung bei der Arbeitsagentur.
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Ausbildungsfremde Arbeiten
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Das sind Tätigkeiten, die nicht dem Ausbildungszweck
dienen. Sie sind nach dem Berufsbildungsgesetz verboten.
Auch häufige Wiederholungen bereits erlernter
Fähigkeiten dienen nicht dem Ausbildungszweck.
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Ausbildungsmittel
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Das sind Materialien, Werkzeuge und Werkstoffe, die
Auszubildende brauchen, um vernünftig ausgebildet zu
werden. Sie werden lt. Berufsbildungsgesetz (§6) vom
Ausbildungsbetrieb kostenlos zur Verfügung gestellt.
Ausbildungsmittel sind insbesondere Werkzeuge und
Werkstoffe, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von
Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind
(§6 BBiG).
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Ausbildungsnachweis/Berichtsheft
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Über die Inhalte der Ausbildung und den Unterricht in
der Berufsschule muss ein genauer wöchentlicher
Ausbildungsnachweis geführt werden. Jede/r
Auszubildende muss einen Ausbildungsnachweis schreiben. Er
soll während der Ausbildungszeit geschrieben werden.
Alle Ausbildungsnachweise müssen bei der
Abschlussprüfung vorgelegt werden. Anderenfalls erfolgt
keine Zulassung zur Prüfung.
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Im Ausbildungsnachweis sollen nur die
Tätigkeiten stehen, die auch wirklich verrichtet
wurden. In Streitfällen ist das Berichtsheft der
Nachweis, ob der Ausbildungsplan eingehalten wurde.
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Ausbildungsordnung/Ausbildungszeit
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Eine Ausbildungsordnung gibt es in jedem Beruf, in dem
ausgebildet werden kann. Hier ist die Dauer der Ausbildung
und die Qualifikation, die in der Ausbildung vermittelt
werden muss, festgelegt. Die Ausbildungsordnung wird vom
Bundeswirtschaftsminister erlassen und ist die Grundlage
für die Ausbildungspläne der Betriebe. Die
Ausbildungsdauer richtet sich nach dem angestrebten Beruf
und muss im Ausbildungsvertrag vermerkt sein. Wer vor der
Ausbildung eine Berufsfachschule oder ein
Berufsgrundbildungsjahr absolviert hat, kann unter gewissen
Umständen die Ausbildungszeit verkürzen.
Auskünfte erteilen die Kammern.
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Ausbildungsplan
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Zu Beginn der Ausbildung händigt der Arbeitgeber dem
Auszubildenden einen Ausbildungsplan aus. Er muss
beinhalten, welche Ausbildungsstationen für welche
Zeiträume im Betrieb durchlaufen werden und was dort
vermittelt wird.
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Anhand des Ausbildungsplans kann überprüft werden,
ob alle Inhalte vermittelt werden, die zur Ausbildung
gehören. In der Ausbildungsordnung ist der zeitliche
und inhaltliche Rahmen für die Ausbildung festgelegt.
Diesem Rahmen entsprechend muss der Ausbildungsplan
gestaltet sein.
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Ausbildungsvergütung
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Wie hoch die Ausbildungsvergütung ist, steht im
Ausbildungsvertrag. Die Höhe der Vergütung ist in
einem Tarifvertrag geregelt. Im gleichen Tarifvertrag sind
auch die Löhne und Gehälter festgelegt.
Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen
werden in Tarifverhandlungen von Gewerkschaften und
Arbeitgebern vereinbart.
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Findet die Ausbildung in einem Betrieb statt, für den
kein Tarifvertrag gilt, so setzt die IHK die
Ausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz
fest. Dabei darf die Vergütung maximal 20 % unter der
vergleichbaren tariflichen Regelung liegen (BBiG §10).
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Ausbildungsvertrag
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Vor Beginn einer Ausbildung wird ein schriftlicher
Ausbildungsvertrag abgeschlossen. Das schreibt das
Berufsbildungsgesetz bzw. die Handwerksordnung vor. Der
Vertrag regelt alle für das Ausbildungsverhältnis
wichtigen Punkte. Er muss vom Auszubildenden – bei
Minderjährigen auch von den Eltern – und dem
Arbeitgeber unterschrieben werden. Anschließend muss
der ausbildende Betrieb den Vertrag der zuständigen
Kammer (z.B. Industrie- und Handelskammer [IHK] oder
Handwerkskammer) vorlegen. Dort wird er geprüft und im
Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
registriert.
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Ein Ausbildungsvertrag muss enthalten:
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die Adressen des ausbildenden Betriebes und des Auszubildenden
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Beginn und Dauer der Ausbildung
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die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, die sachliche und
zeitliche Gliederung sowie das Ziel der Berufsausbildung
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die Dauer der Probezeit
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Ausbildungsorte
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Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
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Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung
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Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
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Urlaubsanspruch
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Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann
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Als Anhang zum Vertrag sollte der im Betrieb gültige
Ausbildungsplan beigefügt sein. Außerdem sollte
der Vertrag die Rechte und Pflichten des Auszubildenden und
des Ausbildenden enthalten.
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Nachträgliche Ergänzungen und Änderungen
müssen schriftlich festgehalten werden. Alle
Vereinbarungen, die gesetzlichen Vorschriften widersprechen,
sind ungültig, auch wenn der Vertrag schon
unterschrieben wurde.
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Außerbetriebliche Ausbildung
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Außerbetriebliche Ausbildung wird von privaten oder
öffentlichen Trägern organisiert, wenn auf dem
Ausbildungsmarkt nicht ausreichend Stellen für
Jugendliche angeboten werden.
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BDA und BDI
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Die BDA (Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände) und der BDI (Bundesverband der
Deutschen Industrie) sind die beiden großen
Dachverbände der Arbeitgeber.
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Die BDA dient den Arbeitgebern als Organisation
gegenüber den Gewerkschaften und vertritt vor allem
sozial- und tarifpolitische Interessen der Privatwirtschaft.
Der BDI befasst sich hauptsächlich mit Fragen der
nationalen und internationalen Wirtschaftspolitik.
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Berufsausbildungsbeihilfe
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Wer einen Ausbildungsplatz in weiterer Entfernung vom
Heimatort findet, kann unter bestimmten Bedingungen auf
finanzielle Hilfe vom Staat rechnen. Diese so genannte
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gibt es zum Beispiel
für alle Auszubildenden unter 18, die nicht mehr bei
den Eltern wohnen, weil der Ausbildungsbetrieb zu weit weg
ist (rund 1 Stunde für jeden Weg). Das Einkommen der
Eltern darf aber nicht zu hoch sein. Über
18-Jährige können BAB auch dann erhalten, wenn die
Ausbildungsstätte um die Ecke liegt, allerdings nur
für die erste Ausbildung.
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Infos und Anträge zur Berufsausbildungsbeihilfe bekommt
man bei allen Arbeitsämtern.
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Berufsbilder
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Jeder Ausbildungsberuf hat ein Berufsbild, in dem die
Anforderungen und zu erlernenden Fähigkeiten genau
beschrieben und festgelegt sind. Dem Ausbildungsvertrag muss
die Beschreibung eines Berufsbildes beigefügt sein.
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Berufsbildungsgesetz
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Das Berufsbildungsgesetz regelt alle Fragen der Ausbildung -
von der ärztlichen Untersuchung über Berufsschule
bis zur Abschlussprüfung.
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Berufsgenossenschaft
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Die Berufsgenossenschaft ist der Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung. Bei einem Arbeits- oder
Wegeunfall nimmt die Berufsgenossenschaft die
Entschädigung vor und trägt die Kosten für
die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Der
Arbeitgeber führt für den Auszubildenden die
Beiträge ab.
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Berufsschule
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Die Berufsschulpflicht gilt nach dem Berufsbildungsgesetz
für alle Auszubildenden. Sie wird nach den
Schulgesetzen der Länder geregelt. Im
Jugendarbeitsschutzgesetz sind weitere Bestimmungen zum
Besuch der Berufsschule enthalten.
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Die Berufsschulzeit wird auf die Arbeitszeit angerechnet.
Wenn der Unterricht morgens vor neun Uhr beginnt,
dürfen Auszubildende unter 18 Jahren vorher nicht im
Betrieb beschäftigt werden. Nach der Berufsschule
brauchen sie ebenfalls nicht mehr in den Betrieb, wenn der
Unterricht einschließlich Pausen fünf
Unterrichtsstunden gedauert hat. Das gilt allerdings nur
einmal in der Woche.
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Beschwerderecht
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Existiert ein Betriebs- bzw. Personalrat hat der
Auszubildende das Recht, sich über
Unregelmäßigkeiten in der Ausbildung (z.B.
Nichteinhaltung des Ausbildungsplanes, falsche und
ungerechte Beurteilungen etc.) zu beschweren. Dieses Recht
ist im Betriebsverfassungsgesetz bzw.
Personalvertretungsgesetz festgelegt. Eine weitere
Anlaufstelle bei Unregelmäßigkeiten in der
Ausbildung ist die IHK, bei der der Ausbildungsvertrag
vorliegt.
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Betriebsrat/Personalrat
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Der Betriebs- bzw. Personalrat ist die Interessenvertretung
der Arbeitnehmer/innen im Betrieb. Er ist auch für die Auszubildenden
und Jugendlichen zuständig. In der Regel arbeitet er eng mit der Jugend-
und Auszubildendenvertretung zusammen.
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In jedem Betrieb mit mindestens fünf
Beschäftigten, die über 18 Jahre alt sind, kann
nach dem Betriebsverfassungsgesetz ein
Betriebsrat/Personalrat gewählt werden. Wer unter 18
Jahre alt ist, darf noch nicht mitwählen. Der
Betriebsrat/Personalrat verhandelt mit dem Arbeitgeber
über Fragen wie Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen oder
die Berufsausbildung. Bei bestimmten Maßnahmen (z.B.
Kündigungen oder Neueinstellungen) hat der
Betriebsrat/Personalrat ein Mitbestimmungsrecht; d. h. der
Unternehmer muss den Betriebsrat/Personalrat vor der
Maßnahme informieren und dessen Stellungnahme einholen.
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Betriebsvereinbarungen
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Betriebsvereinbarungen regeln betriebliche Belange der
Arbeitnehmer/innen (etwa Arbeitszeitregelungen,
Weiterbildung, Ausbildungsfragen oder die Übernahme der
Auszubildenden). Sie gelten nur für den Betrieb,
für den sie abgeschlossen wurden.
Betriebsvereinbarungen werden zwischen dem
Betriebsrat/Personalrat und der Geschäftsleitung
ausgehandelt.
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Grundlage für Vereinbarungen ist das Betriebsverfassungsgesetz/Personalvertretungsgesetz.
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Welche Betriebsvereinbarungen im Einzelnen gelten, ist bei
der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder beim
Betriebs-/Personalrat zu erfahren.
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Betriebsversammlungen
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Nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat die
Aufgabe, einmal im Kalendervierteljahr eine
Betriebsversammlung durchzuführen. Sie findet in der
Regel während der Arbeitszeit statt. An diesen
Versammlungen können alle Beschäftigten des
Betriebes teilnehmen. In der Betriebsversammlung berichtet
der Betriebsrat über seine Tätigkeit. Es
können dort alle Fragen, die die Arbeitnehmer/innen des
Betriebes betreffen, besprochen werden. Der Unternehmer muss
die Kosten der Betriebsversammlung tragen und den Lohn/das
Gehalt weiterzahlen.
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Beurteilungsbogen
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Gegen eine Lernkontrolle hat niemand etwas einzuwenden. Sie
hilft auch den Auszubildenden. Wenn beispielsweise
festgehalten wird, bei welchen Ausbildungsinhalten noch eine
Vertiefung stattfinden sollte. Wenn beschrieben wird, welche
Fertigkeiten in welcher Abteilung bei welchem Ausbilder in
welcher Zeitdauer zusätzlich erworben werden sollen.
Eine Beschreibung des Ausbildungserfolges kann für alle
Seiten dienlich sein. Der Ausbilder weiß: Welche
Wiederholung kann den Ausbildungsstand festigen? Der
Auszubildende weiß: Welche Bereiche noch intensiver
bearbeitet werden müssen, um die Prüfung zu
bestehen. Es gibt aber nach wie vor Beurteilungsbögen,
die auch das Verhalten oder die Erscheinung der
Auszubildenden beschreiben oder bewerten. Es gilt aber:
Ausbildungsstandkontrolle statt persönlicher
Beurteilung.
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Bildungsurlaub
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In den Bundesländern Brandenburg, Berlin, Bremen,
Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein haben junge
Arbeitnehmer/innen Anspruch auf Bildungsurlaub. Dieser
Urlaub soll, so sagt es das Gesetz, der politischen und
beruflichen Weiterbildung dienen. Auch Gewerkschaften bieten
dazu Seminare an.
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Blockunterricht
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Blockunterricht bedeutet: Statt nur einmal oder zweimal in
der Woche zur Berufsschule zu gehen, geht man wochenweise.
Beim Blockunterricht wird die Berufsschulzeit in
Blöcken von zwei, vier oder sechs Wochen aufgeteilt.
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DGB
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Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) ist der Dachverband, in
dem sich selbstständige Gewerkschaften zu einem Bund
zusammengeschlossen habe. Diese Gewerkschaften sind nach dem
Industrieverbandprinzip organisiert. Sie haben die
früheren weltanschaulichen und politischen
Richtungsgewerkschaften abgelöst.
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Jeder Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin kann Mitglied der
Gewerkschaft werden, egal welcher Religion oder
Nationalität er/sie angehört oder zu welcher der
demokratischen politischen Richtungen er/sie sich bekennt.
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Duales Ausbildungssystem
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Die Zusammenarbeit von Berufsschule und Ausbildungsbetrieb
wird als "Duales Ausbildungssystem" bezeichnet.
Dabei soll die Berufsschule die betriebliche Ausbildung
ergänzen.
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Einstellungstests
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Wenn mehrere Bewerber/innen an einem Ausbildungsplatz
interessiert sind, führen einige Unternehmer
Einstellungstests durch.
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Die meisten Tests gliedern sich in drei Schwerpunktgebiete:
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1. Allgemeine intellektuelle Fähigkeiten Dazu
gehören: Allgemeinwissen, spezielle berufsbezogene
Kenntnisse, logisches Denken, Merkfähigkeit und
Kurzzeitgedächtnis und Gestaltungswahrnehmung.
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2. Spezielle intellektuelle Fähigkeiten Dazu
gehören: Wort- und Sprachkenntnisse, Rechtschreibung,
schriftliche und mündliche Ausdruckfähigkeit,
Rechenfähigkeit, mathematisches Denken, technisches
Verständnis und räumliches
Vorstellungsvermögen.
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3. Arbeitsverhalten Dazu gehören:
Konzentrationsvermögen, Ausdauer, Belastbarkeit,
Ordnung und Sorgfalt, Arbeitsorganisation.
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Fahrtkosten
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Fahrten zum Betrieb und wieder nach Hause werden teilweise
vom Arbeitgeber ersetzt. Welche Regelung im jeweiligen
Betrieb besteht, kann man bei der Jugend- und
Auszubildendenvertretung oder beim Betriebsrat erfahren. Ein
Rechtsanspruch besteht nicht.
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Freistellungen
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In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ist
festgelegt, dass der Unternehmer zu bestimmten Anlässen
bezahlte Freistellungen von der Arbeit gewähren muss.
Näheres regeln die Tarifverträge.
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Gewerkschaft
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Die Gewerkschaften sind die Interessenvertretung aller Beschäftigten.
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Der Abschluss von Tarifverträgen gehört zu den
wichtigsten Arbeitsfeldern der Gewerkschaften.
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Einkommen, Arbeitszeit, Vermögenswirksame Leistungen
oder beispielsweise auch die "Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall", das alles regeln Tarifverträge.
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In der Regel entstehen neue Tarifverträge in
Verhandlungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften.
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Girokonto
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Das erste selbst verdiente Geld – spätestens jetzt
sollte man sich um ein eigenes Girokonto kümmern.
Für Auszubildende ist das Girokonto bei fast allen
Banken kostenlos. Doch nach der Ausbildung wird man zur
Kasse gebeten. Deshalb sollten Auszubildende schon jetzt
klären, was Überweisungen, Kontoauszüge oder
die ec-Karte kosten. Manche Banken zahlen auch Zinsen auf
ein Girokonto.
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Handwerkskammer (HK)
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siehe Kammern
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Industrie- und Handelskammer (IHK)
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siehe Kammern
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Jugend- und Auszubildendenversammlung
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Sie wird durch die Jugend- und Auszubildendenvertretung
(JAV) vierteljährlich während der Arbeitszeit
durchgeführt. Das ist im Betriebsverfassungsgesetz
festgelegt. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Ausbildung,
über die sich die Auszubildenden austauschen und
diskutieren.
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Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
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Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist die
gewählte Interessenvertretung aller Jugendlichen und
Auszubildenden im Betrieb. Wahlberechtigt sind alle unter
18-jährigen und alle Auszubildenden bis zum 25.
Lebensjahr. Wählbar sind alle, die das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
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Die JAV kümmert sich um die Probleme der
Auszubildenden. Sie achtet darauf, dass die Gesetze im
Betrieb eingehalten werden. Sie kontrolliert die Einhaltung
der Tarifverträge. Die JAV arbeitet eng mit dem
Betriebsrat/Personalrat und der zuständigen
Gewerkschaft im DGB zusammen. Über den
Betriebsrat/Personalrat reicht sie Vorschläge zur
Verbesserung der Ausbildung oder Beschwerden an den
Arbeitgeber weiter. Gemeinsam mit dem
Betriebsrat/Personalrat verhandelt sie mit dem Arbeitgeber
über Verbesserungen der Ausbildungssituation. Die JAV
setzt sich auch für die Verbesserung der
Ausbildungsinhalte ein und kämpft für die
Übernahme der Auszubildenden nach abgeschlossener
Ausbildung. Was eine JAV erreichen kann, hängt vor
allem davon ab, welchen Rückhalt sie bei den
Auszubildenden besitzt.
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Kammern
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Die Industrie- und Handelskammer (IHK) ist der
öffentlich-rechtliche Zusammenschluss von Unternehmen.
Die Industrie- und Handelskammern werden auf Bundesebene
durch den "Deutschen Industrie- und
Handelskammertag" (DIHK) repräsentiert. Zu den
Aufgabenbereichen gehören z.B. Berufsausbildung,
regionale Strukturplanung und Strukturpolitik. Zur Beratung
von Betrieben bei der Berufsausbildung (z.B. ob die
Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes eingehalten werden)
sind Ausbildungsberater/innen tätig. Es gibt
Berufsbildungsausschüsse, die zu je einem Drittel von
Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen stimmberechtigt und
von Berufsschullehrer/innen mit beratender Stimme besetzt
sind. Handwerkskammern sind ebenfalls Körperschaften
des öffentlichen Rechts. Ihnen gehören die
Betriebsinhaber im Handwerk und des handwerksähnlichen
Gewerbes sowie die Gesellen und Auszubildenden dieser
Gewerbetreibenden an. Die Handwerkskammern haben die
Interessen des gesamten Handwerks und damit auch der im
Handwerk tätigen Arbeitnehmer/innen zu fördern. Zu
den Aufgaben dieser Kammern gehören neben dem wichtigen
Bereich der Gewerbeförderung vor allem auch die
Gestaltung, Durchführung und Überwachung der
beruflichen Aus- und Fortbildung. Teilbereiche dieser
Aufgaben kann die Handwerkskammer an die Handwerksinnungen
übertragen. Die Handwerkskammer übt die Aufsicht
über die Innungen aus. In den
Berufsbildungsausschüssen und
Prüfungsausschüssen der Handwerkskammern bzw. der
Handwerksinnungen wirken zu gleichen Teilen Beauftragte der
Arbeitgeber/innen, der Arbeitnehmer/innen und der
berufsbildenden Schulen mit. Letztere nur mit beratender
Stimme.
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Kindergeld
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Für den Unterhalt von Auszubildenden, die jünger
als 25 sind, erhalten die Eltern Kindergeld –
falls das Jahreseinkommen des Auszubildenden 8.004 € nicht
übersteigt. Wenn die Ausbildung kurz nach Beendigung
der Schule beginnt, reicht es, eine Kopie des
Ausbildungsvertrages an die Kindergeldkasse der Arbeitsagentur
am Wohnort der Eltern zu schicken. Ansonsten muss das
Kindergeld neu beantragt werden.
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Klassensprecher/in
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Die Grundlagen der Mitwirkung von Schüler/innen an den
Schulen werden von den Bundesländern unterschiedlich
geregelt. Für Nordrhein-Westfalen gilt z.B.: Der/Die
Klassensprecher/in wird zu Beginn des Schuljahres
gewählt. Die Schülervertretung hat im
Schulmitwirkungsgesetz sehr allgemein formulierte Rechte.
Alle Klassensprecher/innen bilden zusammen den
Schülerrat, der aus seiner Mitte den/die
Schulsprecher/in, seine/n Stellvertreter/in sowie die
Schülervertretung in der Schulkonferenz wählt.
Der/die Klassensprecher/in und die gesamte
Schülervertretung sollen die Interessen der
Schülerinnen bei der Gestaltung der Bildungs- und
Erziehungsarbeit vertreten und die fachlichen, kulturellen,
sportlichen und sozialen Interessen der Schüler/innen
fördern. Wie bei den Jugend- und
Auszubildendenvertretungen gilt auch hier: Mitentscheidend
dafür, was Klassen- oder Schulsprecher/innen
durchsetzen können, ist ihr Rückhalt unter den
Schüler/innen.
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Krankenkasse
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Berufsanfänger können frei wählen, bei
welcher Krankenkasse sie sich versichern lassen. Hier lohnt
der Vergleich. Bei den Beitragssätzen und auch bei den
Leistungen gibt es durchaus Unterschiede. Natürlich
können die Beitragssätze auch steigen oder
Leistungen eingeschränkt werden. Ein Risiko geht aber
niemand bei der Wahl der Krankenkasse ein. Die Entscheidung
für eine Kasse ist keine Entscheidung fürs Leben.
Bei den Kosten für Heilmittel gilt: Ob Eigenbeteiligung
an Arzneimitteln oder medizinisch notwendige Taxifahrten zum
Arzt – Auszubildende zahlen aufgrund ihrer geringen
Einkünfte in der Regel nichts.
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Voraussetzung: Bei der Krankenkasse muss ein Antrag auf Befreiung gestellt werden.
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Krankmeldung/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
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Wer krank ist, muss noch am gleichen Tag die Firma
verständigen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
des Arztes muss innerhalb von drei Tagen dem Arbeitgeber
vorliegen.
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Kündigungen
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Während der Ausbildung ist eine Kündigung nach der Probezeit nur möglich:
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aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist oder mit einer Kündigungsfrist von
vier Wochen durch den Auszubildenden, wenn er die
Berufsausbildung aufgibt oder sich für einen anderen
Beruf ausbilden lassen will. Bei einer fristlosen
Kündigung müssen schon sehr triftige Gründe –
wie z.B. eigenmächtiger Urlaubsantritt, grobe
Beleidigung des Ausbilders, Diebstahl, häufiges
unentschuldigtes Fehlen trotz Ermahnung usw. – vorliegen.
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Personalakte
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In der Personalakte werden Angaben über den/die
Arbeitnehmer/in im Betrieb gesammelt. Sie enthält auch
Abmahnungen und Disziplinarmaßnahmen, die der
Arbeitgeber gegen den/die Arbeitnehmer/in ausspricht.
Abmahnungen werden schriftlich mitgeteilt. Wer eine solche
Mitteilung bekommt, sollte sich sofort an die Jugend- und
Auszubildendenvertretung oder den Betriebsrat/Personalrat
wenden, damit geprüft werden kann, ob diese Abmahnung
berechtigt ist oder nicht. Gegebenenfalls kann man auch vor
dem Arbeitsgericht erwirken, die Abmahnung aus der
Personalakte zu entfernen.
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Die Personalakte ist kein Geheimpapier. Jede/r
Beschäftigte hat das Recht, ihre/seine Personalakte
einzusehen. Am besten zieht man eine Person des Vertrauens
hinzu.
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Es ist sogar möglich, Bemerkungen
hineinzuschreiben – etwa: Am 01.04.1998 habe ich
meine Personalakte angesehen, folgende Unterlagen habe ich
darin gefunden.
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Probezeit
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Probezeit ist eine im Ausbildungsvertrag festgeschriebene
Zeit von mindestens einem und höchstens drei Monaten.
Während dieser Zeit können Arbeitgeber und
Auszubildende jederzeit und ohne Angabe von Gründen den
Ausbildungsvertrag kündigen.
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Prüfungen
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Die Ausbildung endet mit der Abschlussprüfung
(theoretisch und praktisch). Dabei soll festgestellt werden,
ob der/die Auszubildende die erforderlichen Qualifikationen
besitzt. Das Berufsbildungsgesetz schreibt die
Durchführung mindestens einer Zwischenprüfung vor.
Wer die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsdauer
zurückgelegt hat, an den vorgeschriebenen
Zwischenprüfungen teilgenommen hat und die
vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise/Berichtsheft
geführt hat, muss zur Abschlussprüfung zugelassen
werden.
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Es ist darauf zu achten, dass eine rechtzeitige Anmeldung zur Abschlussprüfung erfolgt.
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Das Berufsbildungsgesetz sieht auch vor, dass Auszubildende
vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung
zugelassen werden können, wenn ihre Leistungen dies
rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn die Leistungen in der
Berufsschule mindestens durchschnittlich sind und der
Ausbildungsbetrieb bestätigt, dass der/die
Auszubildende das Ausbildungsziel erreicht. Den Antrag zur
vorzeitigen Prüfung muss der/die Auszubildende selbst
stellen.
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Sexuelle Belästigung
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Wenn ein Vorgesetzter oder ein Kollege Auszubildende sexuell
belästigt (z.B. durch anzügliche Witze,
Bemerkungen oder körperliche Übergriffe), sollte
der Betriebsrat/Personalrat oder die Jugend- und
Auszubildendenvertretung sofort informiert werden. Wer in
einem Betrieb ohne betriebliche Interessenvertretung
arbeitet, sollte sich bei sexueller Belästigung an die
kommunale Gleichstellungsbeauftragte oder an
Frauenbüros wenden, die in fast allen Gemeinden zu
finden sind.
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Tarifvertrag
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Tarifverträge regeln Löhne, Gehälter und
Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer/innen. Zwischen
den Arbeitgebern oder ihren Verbänden und den
Gewerkschaften werden diese Verträge ohne staatliche
Einmischung ausgehandelt. Über Arbeitszeit, Urlaub,
Arbeitsbedingungen, Zuschläge, Kündigungen und
andere Fragen werden von beiden Parteien Mantel- oder
Rahmentarifverträge abgeschlossen. Tarifverträge
sind zeitlich begrenzt und müssen nach Ablauf neu
verhandelt werden.
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Überbetriebliche / Außerbetriebliche Ausbildungsstätten
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In überbetrieblichen Ausbildungsstätten soll die
betriebliche Berufsausbildung ergänzt werden. Gerade in
Kleinbetrieben oder Betrieben mit sehr spezieller Produktion
ist es häufig schwierig, alle notwendigen
Ausbildungsinhalte zu vermitteln, weil
Ausbildungswerkstätten oder bestimmte technische
Anlagen fehlen. Deshalb haben sich Betriebe
zusammengeschlossen und gemeinsam überbetriebliche
Ausbildungsstätten gegründet. Teilweise wurden
solche Ausbildungszentren aber auch von den Kammern, den
Verbänden, den Gewerkschaften bzw. anderen Trägern
gegründet.
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Übernahme bei Weiterbeschäftigung
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Hier geht es um die Übernahme im erlernten Beruf nach bestandener
Prüfung. Auszubildende haben kein Recht auf
Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung, da der Ausbildungsvertrag
ein befristeter Vertrag ist.
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In einigen Branchen ist zumindest die befristete
Übernahme in Tarifverträgen vereinbart worden.
Teilweise existieren auch Betriebsvereinbarungen.
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Man sollte sich frühzeitig kundig machen, mindestens
drei Monate vor Ausbildungsende. Weitere Informationen zu
dem Thema bieten Betriebs-/Personalrat und die Jugend- und
Ausbildungsvertretung. Auch die befristete Übernahme
für mindestens 6 Monate ist interessant, da diese sechs
Monate wichtig sind bei der Bemessungsgrundlage des
Arbeitslosengeldes.
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Überstunden
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Überstunden sind für unter 18-Jährige nach
dem Jugendarbeitsschutzgesetz verboten. Möglich ist nur
das Vorarbeiten für einen freien Tag zwischen
Feiertagen und Wochenenden, täglich höchstens eine
halbe Stunde. Bei über 18-Jährigen fallen
Überstunden häufiger an. Tarifverträge regeln
die Arbeitszeit und Überstundenvergütungen. Auch
Überstunden müssen dem Ausbildungszweck dienen.
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Urlaub
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Der Urlaub für Jugendliche ist im
Jugendarbeitsschutzgesetz, aber auch durch
Tarifverträge geregelt. Nach dem Gesetz erhalten
Auszubildende und Jugendliche mindestens, wenn sie zu Beginn
des Kalenderjahres noch nicht
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16 Jahre alt waren – 30 Werktage
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17 Jahre alt waren – 27 Werktage
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18 Jahre alt waren – 25 Werktage Urlaub
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Viele Tarifverträge enthalten bessere Regelungen. 30
Arbeitstage Urlaub bzw. sechs Wochen sind in den meisten
Tarifbereichen üblich. In vielen Betrieben gilt
für die Auszubildenden eine feste Regel: Urlaub nur
während der Berufsschulferien! Solche Urlaubsregeln
müssen mit dem Betriebsrat abgestimmt sein.
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Besteht keine Tarifbindung, so gilt das Bundesurlaubsgesetz.
Danach hat jeder Beschäftigte Anspruch auf mindestens
24 Werktage Urlaub pro Kalenderjahr. Als Werktage gelten
alle Kalendertage, die nicht Sonn- und Feiertage sind.
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Verbundausbildung
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Bei der Verbundausbildung schließen sich mehrere
Betriebe oder auch Behörden zusammen, um gemeinsam in
anerkannten Ausbildungsberufen auszubilden. Die
Verbundausbildung ist ein positives Modell, wie
Ausbildungsplätze geschaffen werden können.
Ausbildende Betriebe haben gelegentlich freie
Ausbildungskapazitäten. In der Verbundausbildung nutzen
andere Betriebe diese Kapazitäten, weil sie selber
beispielsweise nicht alle Bestandteile der
Ausbildungsordnung erfüllen können.
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Versicherungen
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Auszubildende werden von Versicherungsvertreter/innen eifrig
umworben. Verbraucherschützer raten: Erst mal nur das
abschließen, was man unbedingt braucht, wie Auto- oder
Motorradversicherung oder eine Privathaftpflicht. Wer ledig
ist, ist bis zum Ende der ersten Ausbildung bei den Eltern
mitversichert. Bei allen anderen Versicherungen sollte
geprüft werden, ob sie wirklich notwendig sind. Bei
jeder Verbraucherzentrale gibt es Preis- und
Leistungsvergleiche.
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Volontariate
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Ein Volontärsvertrag ist laut Berufsbildungsgesetz
(BBiG) ein Vertrag, mit dem sich eine Person dem Arbeitgeber
als Ausbildenden zur Leistung von Diensten und dieser sich
zur Ausbildung der Person verpflichtet, ohne dass mit der
Ausbildung eine vollständig abgeschlossene
Fachausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
beabsichtigt ist. Die Ausbildung ist jedoch nicht so
umfassend wie bei einem Auszubildenden. Die Dauer eines
Volontariates ist nicht festgeschrieben, sie kann zwischen 3
und 24 Monaten liegen. Dem Volontär steht nach dem
Berufsbildungsgesetz eine angemessene Vergütung zu
(§10 BBiG).
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Andere Regelungen gelten, wenn ein Tarifvertrag für
Volontäre existiert. Die IG Medien hat für die
Redakteure an Tageszeitungen und Zeitschriften
Volontärstarifverträge abgeschlossen.
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Wehrdienst/Zivildienst
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Wehrpflichtig sind in der Bundesrepublik alle Männer ab
18 Jahren. Der Wehrdienst bei der Bundeswehr dauert zur Zeit
zehn Monate. Aus Gewissensgründen kann der Dienst an
der Waffe abgelehnt werden. Das ist im Grundgesetz
garantiert. Der Antrag auf Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerer muss beim Kreiswehrersatzamt
gestellt werden. Kriegsdienstverweigerer leisten
Zivildienst. Der Zivildienst dauert 13 Monate. Wer sich in
der Berufsausbildung befindet, darf weder zum Wehr- noch zum
Zivildienst gezogen werden. Auf Männer, die nicht
verweigert haben, wartet nach der Abschlussprüfung die
Bundeswehr. Die jungen Ausgebildeten wurden auch zur
Bundeswehr gezogen, wenn ein Tarifvertrag ihnen eine – in
der Regel befristete – Beschäftigung nach Ende der
Ausbildung sicherte.
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Wohnen
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Eine eigene Wohnung zu finanzieren, ist für Auszubildende nicht so einfach.
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Die Chance auf eine bezahlbare eigene Wohnung steigt mit
einem Wohnberechtigungsschein (WBS). Ein WBS berechtigt zum
Wohnen in öffentlich subventionierten Wohnungen. Den
WBS bekommt man bei den Wohnungsämtern der Gemeinden.
Weil die Lage auf dem Wohnungsmarkt nicht in allen Gemeinden
gleich ist, gelten oft unterschiedliche Voraussetzungen
für den Erhalt eines WBS.
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Wohngeld: Wer nicht mehr zu Hause wohnt, kann Wohngeld
beantragen. Voraussetzung ist ein niedriges Einkommen. Wer
Berufsausbildungsbeihilfe erhält, kann zusätzlich
kein Wohngeld beantragen. Der Antrag muss sofort gestellt
werden, denn das Geld gibt es nicht rückwirkend.
Informationen und Anträge gibt es bei den
Wohngeldstellen der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder
Kreisverwaltungen.
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Sparen können Auszubildende auch bei den
Telefongebühren. Abhängig von der Höhe der
Miete und des Nettoeinkommens bekommen Auszubildende
Telefongebühren zum Teil erlassen. Der Antrag muss beim
Sozialamt gestellt werden.
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Wer wenig verdient, kann sich auch von den Radio- und
TV-Gebühren befreien lassen. Es gelten die gleichen
Bedingungen wie für die Ermäßigung der
Telefongebühren. Informationen sind beim Sozialamt
erhältlich.
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Zeugnis
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Ein Zeugnis gibt es nach der Abschlussprüfung im
Betrieb und in der Berufsschule. Dieses darf keine
Bemerkungen enthalten, die sich nachteilig auf die Bewerbung
bei einer anderen Firma auswirken könnten.
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Zwischenprüfung
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Während der Ausbildung muss mindestens eine
Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes
durchgeführt werden. Ohne diese Zwischenprüfung
erfolgt keine Zulassung zur Abschlussprüfung.
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