Die Abfallbeauftragtenverordnung bestimmt, welche Unternehmen einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestimmen haben. Dies sind z.B. Abfallbeseitigungsanlagen, Anlagen zur Herstellung von Gefahrstoffen oder Krankenhäuser. Zu den Aufgaben des Beauftragten gehört die Überwachung der Abfälle und deren Entsorgung, die Suche nach abfallvermeidenden Technologien und ein Anhörungsrecht bei Investitionsentscheidungen. Die Druckereien müssen i.d.R. keinen Abfallbeauftragten bestellen. Die Behörde kann aber im Einzelfall die Bestellung eines Abfallbeauftragten anordnen. Siehe auch Abfallmanagement, Entsorgung, Gefahrstoffverordnung. |