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Abfall aus privaten Haushaltungen und vergleichbare Abfälle aus Gewerbebetrieben, wie z.B. Speisereste, Büroreste oder kleine Gebrauchsgegenstände, die in die ortsüblichen Behälter der Müllabfuhr passen. Nach §13 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes muss der Abfallerzeuger diesen Hausmüll zur Beseitigung der Kommune überlassen. Durch die Verpackungsverordnung und andere Aktivitäten wie die Trennung der kompostierbaren Abfälle soll die Hausmüllmenge reduziert werden, um Deponie- und Verbrennungskapazitäten zu schonen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz bietet die Möglichkeit, den Hausmüll mit Hilfe einer Sortieranlage der Verwertung zuzuführen. Im Moment streiten sich die Juristen, bei welcher Zusammensetzung damit die Überlassungspflicht gegenüber der Kommune entfällt. Siehe auch Abfall, Technische Anleitung Siedlungsabfall. |