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Die Veröffentlichung von Prüfungsaufgaben und -unterlagen
verstößt gegen das Urheberrecht des ZFA. Für jeden
Prüfungsteilnehmer ist anhand des Copyrightvermerks erkennbar, dass
an diesen Unterlagen ein Urheberrecht besteht und Unterlagen damit nur
mit Genehmigung des ZFA veröffentlicht werden dürfen.
Texte und Bilder genießen Urheberrechtsschutz nach dem
Urheberrechtsgesetz. Auch Bearbeitungen der geschützten Werke sind
nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig. Wird dagegen
verstoßen, so gibt das Urheberrechtsgesetz dem Verletzten Urheber
Unterlassungs-/ Schadensersatz. In Einzelfällen kommt auch eine
strafrechtliche Verfolgung in Betracht.
Die ausgegebenen Prüfungsunterlagen dürfen vom
Prüfling nur zur Bearbeitung
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seiner Aufgabe benutzt und nicht im Internet veröffentlicht werden. Der Urheber und damit der ZFA ist
nach dem Urheberrechtsgesetz berechtigt auch in zeitlicher und
örtlicher Hinsicht zu bestimmen, wie die zur Verfügung
gestellten Prüfungsunterlagen benutzt werden können.
Mit der persönlichen Erklärung, die bei Einreichen der
Prüfungsunterlagen auszuhändigen ist, wurde jeder
Prüfling auch auf diese Rechtslage hingewiesen.
Wer daher Prüfungsaufgaben oder das Ergebnis der Prüfung
unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Texte oder Bilder ins
Internet stellt, hat mit Schadensersatz und Unterlassungsansprüchen
zu rechnen. Darüber hinaus können Mitteilungen an den Provider
erfolgen, der die entsprechende Webseite zu sperren hat, weil sich auf
ihr rechtswidrige Inhalte befinden.
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