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FAQ
Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter /
zur Mediengestalterin Digital und Print vom 2. Mai 2007
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Mediengestalter Digital und Print/Mediengestalterin Digital und Print wird
1. gemäß § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie
2. gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 40, „Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker“ der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in
1. gemeinsame Ausbildungsinhalte,
2. fachrichtungsbezogene Ausbildungsinhalte
in einer der Fachrichtungen
a) Beratung und Planung,
b) Konzeption und Visualisierung,
c) Gestaltung und Technik sowie
3. vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationseinheiten
aus den Auswahllisten I bis III nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 3.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Arbeitsorganisation,
2. Gestaltungsgrundlagen,
3. Datenhandling,
4. Medienintegration,
5. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
6. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
7. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
8. Umweltschutz;
Abschnitt B
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
Fachrichtung Beratung und Planung:
1. Kommunikation und Kooperation,
2. kundenorientierte Marketingmaßnahmen,
3. Projektplanung und Konzeption,
4. Kundenbeziehungen und Präsentation,
5. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I
nach Absatz 3 Nr. 1,
6. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II
nach Absatz 3 Nr. 2,
7. eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III
nach Absatz 3 Nr. 3;
Abschnitt C
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
Fachrichtung Konzeption und Visualisierung:
1. Analyse des Auftrags und Erarbeitung der Konzeption,
2. Visualisierung der Ideen und Entwürfe,
3. Gestaltungsabstimmung,
4. mediengerechte Ausarbeitung,
5. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I
nach Absatz 3 Nr. 1,
6. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II
nach Absatz 3 Nr. 2,
7. eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III
nach Absatz 3 Nr. 3;
Abschnitt D
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
Fachrichtung Gestaltung und Technik:
1. Arbeitsplanung,
2. gestaltungsorientierte Produktion,
3. technisch orientierte Produktion,
4. Übergabe- und Ausgabeprozesse,
5. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I
nach Absatz 3 Nr. 1
6. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II
nach Absatz 3 Nr. 2,
7. eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III
nach Absatz 3 Nr. 3;
(3) Die in den Fachrichtungen jeweils wählbaren Qualifikationseinheiten ergeben sich aus den folgenden Auswahllisten I, II und III.
1. Auswahlliste I:
Lfd. Nr. Wahlqualifikationseinheiten Fachrichtung
Beratung und Planung
Fachrichtung
Konzeption und Visualisierung
Fachrichtung
Gestaltung und Technik
I.1 kaufmännische Auftragsbearbeitung I X    
I.2 Kreativitätstechniken X X  
I.3 Medienproduktion   X  
I.4 typografische Gestaltung     X
I.5 digitale Bildbearbeitung I     X
I.6 Produktion von Digitalmedien I     X
I.7 Datenausgabeprozesse     X
I.8 Hard- und Software     X
I.9 Fotogravurzeichnung I     X
I.10 Musiknotenherstellung I     X
I.11 Verpackungsgestaltung I     X
I.12 Geografik I     X
2. Auswahlliste II:
Lfd. Nr. Wahlqualifikationseinheiten Fachrichtung
Beratung und Planung
Fachrichtung
Konzeption und Visualisierung
Fachrichtung
Gestaltung und Technik
II.1 Kosten- und Leistungsrechnung X
II.2 Projektdurchführung X
II.3 Designkonzeption I X
II.4 Gestaltung von Printmedien X X
II.5 Gestaltung von Digitalmedien X X
II.6 digitale Bildbearbeitung II X
II.7 Produktion von Digitalmedien II X
II.8 Systembetreuung I X
II.9 Datenbankanwendung X
II.10 Druckformherstellung X
II.11 Reprografie I X
II.12 Druckweiterverarbeitung X
II.13 Digitalfotografie X
II.14 Redaktionstechnik I X
II.15 Fotogravurzeichnung II X
II.16 Musiknotenherstellung II X
II.17 Verpackungsgestaltung II X
II.18 Geografik II X
3. Auswahlliste III:

Lfd. Nr.

Wahlqualifikationseinheiten
Fachrichtung
Beratung und Planung
Fachrichtung
Konzeption und Visualisierung
Fachrichtung
Gestaltung und Technik
III.1 kaufmännische Auftragsbearbeitung II X
III.2 Designkonzeption II X
III.3 Text-, Grafik- und Bilddatenbearbeitung X
III.4 produktorientierte Gestaltung X
III.5 datenbankbasierte Medienproduktion X
III.6 interaktive Medienproduktion X
III.7 audiovisuelle Medienproduktion X
III.8 Systembetreuung II X
III.9 digitale Druckformherstellung X
III.10 Digitaldruck X
III.11 Reprografie II X
III.12 Mikrografie X
III.13 Tiefdruckformherstellung X
III.14 Redaktionstechnik II X
III.15 Fotogravurzeichnung III X
III.16 Musiknotenherstellung III X
III.17 Verpackungsgestaltung III X
III.18 Geografik III X
(4) Bei Wahlqualifikationseinheiten mit aufsteigender Ordnungskennziffer muss bei Eintritt in die höherwertige Wahlqualifikationseinheit der Ausbildungsinhalt der vorangegangenen Wahlqualifikationseinheit vermittelt sein.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 9 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
1. Gestaltung und Realisation eines Medienproduktes,
2. Gestaltungsgrundlagen und Medienproduktion,
3. Kommunikation, Arbeits- und Sozialrecht
statt.
(4) Im Prüfungsbereich Gestaltung und Realisation eines Medienproduktes soll der Prüfling eine praktische Aufgabe durchführen. In den Prüfungsbereichen Gestaltungsgrundlagen und Medienproduktion sowie Kommunikation, Arbeits- und Sozialrecht soll er schriftliche Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, bearbeiten. Die Prüfungszeit soll sieben Stunden nicht überschreiten.
§ 7 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung
Beratung und Planung
(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
1. Projektplanung und -konzeption,
2. Konzeption und Gestaltung,
3. Medienproduktion,
4. Kommunikation,
5. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Projektplanung und -konzeption bestehen
folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
1. Kundenanforderungen analysieren und eine Projektkonzeption entwickeln,
2. Medienprodukte unter Berücksichtigung von Personal, Sachmitteln, Kosten und Terminen planen,
3. Produktentwürfe entwickeln,
4. Projektkonzeption visualisieren und unter Berücksichtigung der Entwürfe präsentieren
kann.
Der Prüfling soll je ein Prüfungsstück I und II erstellen und eine Präsentation durchführen.
Das Prüfungsstück I besteht aus einer Projektkonzeption einschließlich der Realisierung eines Produktentwurfes. Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen die Projektkonzeption vorzulegen.
Die Realisierung des Produktentwurfes soll 6,5 Stunden nicht überschreiten.
Die Projektkonzeption ist dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Präsentation soll eine Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.
Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll zwei Stunden nicht überschreiten. Dabei ist die im Ausbildungsvertrag festgelegte Qualifikationseinheit nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 zu berücksichtigen.
Das Prüfungsstück I ist mit 50 Prozent, die Präsentation mit 25 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Prozent zu gewichten.
(4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll darstellen, dass er
1. Auftragsplanungen durchführen, Auftragsunterlagen prüfen und Arbeitsanweisungen erstellen,
2. Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anwenden, dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auswählen,
3. Medienprodukte gestalten, beurteilen und optimieren,
4. medienrechtliche Vorschriften berücksichtigen,
5. Ideen mittels Kreativitätstechniken entwickeln und in Projektkonzeptionen umsetzen,
6. Präsentationstechniken anwenden,
7. Marktanalysen und Ergebnisse von Marktforschung auswerten sowie Bedürfnisse und Verhaltensweisen von Mediennutzern analysieren,
8. Kundenkontakte auswerten
kann.
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll darstellen, dass er
1. Zusammenhänge von medienspezifischen Arbeitsabläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die Arbeitsorganisation aufzeigen,
2. Daten auftragsspezifisch erstellen, produktionsorientiert bearbeiten, zusammenstellen und verwalten,
3. Daten nach technischen Qualitätskriterien prüfen,
4. Entwurfsdateien mediengerecht und produktionsfähig erstellen,
5. branchenspezifische Hard- und Software auftragsgerecht einsetzen
kann.
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll darstellen, dass er
1. deutsch- und englischsprachige Informationsquellen nutzen,
2. Korrekturen normgerecht durchführen,
3. Kommunikationsformen und -regeln anwenden,
4. Kommunikationswege und -mittel nutzen,
5. Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren
kann.
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen
folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Projektplanung und -konzeption 50 Prozent,
2. Konzeption und Gestaltung 15 Prozent,
3. Medienproduktion 15 Prozent,
4. Kommunikation 10 Prozent,
5. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(9) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Projektplanung und -konzeption
mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen
mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 8 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung
Konzeption und Visualisierung
(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
1. Designkonzeption und Visualisierung,
2. Konzeption und Gestaltung,
3. Medienproduktion,
4. Kommunikation,
5. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Designkonzeption und Visualisierung bestehen
folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
1. Kundenanforderungen analysieren und daraus Gestaltungsideen für Medienprodukte entwickeln,
2. eine Designkonzeption erstellen und Gestaltungsideen für Medienprodukte präsentationsreif visualisieren,
3. ein Produkt seiner Designkonzeption medienspezifisch aufbereiten,
4. die Designkonzeption unter Berücksichtigung der visualisierten Gestaltungsideen präsentieren
kann.
Der Prüfling soll je ein Prüfungsstück I und II erstellen und eine Präsentation durchführen.
Das Prüfungsstück I besteht aus einer Designkonzeption einschließlich der Realisierung eines Medienteilproduktes. Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen die Designkonzeption vorzulegen. Die Realisierung des Medienteilproduktes soll 6,5 Stunden nicht überschreiten.
Die Designkonzeption ist dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Präsentation soll eine Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.
Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll zwei Stunden nicht überschreiten. Dabei ist die im Ausbildungsvertrag festgelegte Qualifikationseinheit nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 zu berücksichtigen.
Das Prüfungsstück I ist mit 50 Prozent, die Präsentation mit 25 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Prozent zu gewichten.
(4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen
folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll darstellen, dass er
1. Auftragsplanungen durchführen, Auftragsunterlagen prüfen und Arbeitsanweisungen erstellen,
2. Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anwenden, dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auswählen,
3. Medienprodukte gestalten, beurteilen und optimieren,
4. medienrechtliche Vorschriften berücksichtigen,
5. Ideen mittels Kreativitätstechniken entwickeln und in Designkonzeptionen umsetzen,
6. Präsentationstechniken anwenden,
7. Entwürfe visualisieren und unter Berücksichtigung medienspezifischer, gestalterischer, technischer, wirtschaftlicher und terminlicher Rahmenbedingungen realisieren
kann.
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll darstellen, dass er
1. Zusammenhänge von medienspezifischen Arbeitsabläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die Arbeitsorganisation aufzeigen,
2. Daten auftragsspezifisch erstellen, produktionsorientiert bearbeiten, zusammenstellen und verwalten,
3. Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung aufbereiten,
4. Medienelemente produktorientiert bearbeiten,
5. Entwurfsdateien mediengerecht und produktionsfähig erstellen,
6. branchenspezifische Hardware und Software auftragsgerecht anwenden,
7. Produkte nach technischen Qualitätskriterien prüfen und optimieren
kann.
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll darstellen, dass er
1. deutsch- und englischsprachige Informationsquellen nutzen,
2. Korrekturen normgerecht durchführen,
3. Kommunikationsformen und -regeln anwenden,
4. Kommunikationswege und -mittel nutzen
5. Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren
kann.
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Designkonzeption und Visualisierung 50 Prozent,
2. Konzeption und Gestaltung 15 Prozent,
3. Medienproduktion 15 Prozent,
4. Kommunikation 10 Prozent,
5. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(9) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Designkonzeption und Visualisierung
mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen
mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 9 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung
Gestaltung und Technik
(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
1. Gestaltungsumsetzung und technische Realisation,
2. Konzeption und Gestaltung,
3. Medienproduktion,
4. Kommunikation,
5. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und technische Realisation bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
1. Aufgabenstellungen analysieren, einen Lösungsvorschlag erarbeiten und dokumentieren,
2. eine produktionsorientierte Arbeitsplanung medienspezifisch durchführen,
3. Mediendaten unter gestalterischen Gesichtspunkten aufbereiten und bearbeiten,
4. Teilprodukte der Medienproduktion unter Berücksichtigung von Qualitätsgesichtspunkten und wirtschaftlichen Aspekten technisch realisieren
kann.
Der Prüfling soll je ein Prüfungsstück I und II erstellen.
Das Prüfungsstück I besteht aus einem Lösungsvorschlag mit Arbeitsplanung einschließlich der Erstellung eines Teilproduktes der Medienproduktion. Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen ein Lösungsvorschlag mit Arbeitsplanung vorzulegen. Die Anfertigung des Teilproduktes der Medienproduktion soll sieben Stunden nicht überschreiten.
Die Anfertigung des Prüfungsstückes II soll zwei Stunden nicht überschreiten. Dabei ist die im Ausbildungsvertrag festgelegte Qualifikationseinheit nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 zu berücksichtigen.
Das Prüfungsstück I ist mit 75 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Prozent zu gewichten.
(4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll darstellen, dass er
1. Arbeitsaufträge planen und Verfahrenswege festlegen, den Datenfluss überwachen und Arbeitsergebnisse dokumentieren,
2. Kundenvorgaben und Gestaltungsentwürfe unter Berücksichtigung der Gestaltungsgrundlagen und Normen umsetzen,
3. Medienprodukte gestalten, beurteilen und optimieren,
4. medienrechtliche Vorschriften berücksichtigen,
5. Medienelemente produktions- und gestaltungsorientiert nach Inhalt und Aussage auswählen, dabei typografische und gestalterische Regeln anwenden
kann.
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll darstellen, dass er
1. Daten auftragsspezifisch erstellen, produktionsorientiert bearbeiten, zusammenstellen und verwalten,
2. Medienprodukte übergabe- und ausgabegerecht erstellen,
3. Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung aufbereiten,
4. branchenspezifische Hardware und Software auftragsgerecht anwenden,
5. Produkte nach technischen Qualitätskriterien prüfen und optimieren,
6. Prozesse unter Berücksichtigung von Fertigungsvorgaben steuern und optimieren
kann.
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll darstellen, dass er
1. deutsch- und englischsprachige Informationsquellen nutzen,
2. Korrekturen normgerecht durchführen,
3. Kommunikationsformen und -regeln anwenden,
4. Kommunikationswege und -mittel nutzen
5. Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren
kann.
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Gestaltungsumsetzung und technische Realisation 50 Prozent,
2. Konzeption und Gestaltung 15 Prozent,
3. Medienproduktion 15 Prozent,
4. Kommunikation 10 Prozent,
5. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(9) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und technische Realisation
mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen
mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnungen über die Berufsausbildung zum Mediengestalter für Digital- und Printmedien/zur Mediengestalterin für Digital- und Printmedien vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 875), geändert durch die Verordnung vom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2566) , und die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin vom 21. April 1993 (BGBl. I S. 496) außer Kraft.
Berlin, den 2. Mai 2007
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
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