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Abfallbestimmung

In zwei getrennten Verordnungen bestimmt der Gesetzgeber die überwachungs- und die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle (sog. Sonderabfall). In Listen wird festgelegt, welche Abfälle des Abfallkataloges der behördlichen Überwachung unterliegen (können), wobei alle aufgeführten Abfälle der Verwertung oder Beseitigung zugeführt werden können. Nur für nicht aufgeführte verwertete Abfälle entfällt die behördliche Überwachung.

Siehe auch Abfall, Abfallnachweisverordnung, EAK, Sonderabfall.

 
Status
Autor Torben Thorn
Erstellt 21.09.2010, 07:30
Geändert 21.09.2010, 11:12
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