Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang 1 des Gesetzes aufgeführten Gruppen des Gesetzes fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Das Gesetz unterscheidet zwischen verwertbaren Abfällen sowie nichtverwertbaren Abfällen, den sog. Abfällen zur Beseitigung. Die Vorschriften des Gesetzes gelten jedoch u.a. nicht für Stoffe, die in Gewässer oder Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet oder eingebracht werden. Siehe auch Abfallbeseitigung/-verwertung, Abfallschlüsselnummer, Abfallnachweisverordnung, EAK, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Sonderabfall, Technische Anleitung Abfall. |