Struktur der Abschlussprüfung

Prüfungsbereich 1 und 2: Praktisch zu prüfen

Prüfungsbereich 1: Geodatenprozesse

Betrieblicher Auftrag im Ausbildungsbetrieb, Zeit: 20 Stunden

Auftragsbezogenes Fachgespräch, Zeit: höchstens 30 Minuten

Gewichtung: 40 %

Prüfungsbereich 2: Geodatenpräsentation

Prüfungsstück, Zeit: 7 Stunden

Präsentation, Zeit: höchstens 20 Minuten

Auftragsbezogenes Fachgespräch, Zeit: 10 Minuten

Gewichtung: 15 %

Prüfungsbereiche 3 bis 5: Schriftlich zu prüfen

Prüfungsbereich 3: Geoinformationstechnik

8 offene Aufgaben (davon 7 Pflichtaufgaben und eine aus 2 Wahlaufgaben)

90 Minuten Bearbeitungszeit

Gewichtung: 15 %

Erlaubte Hilfsmittel: Schreibgerät, Geodreieck und Lineal, Bleistift, Farbstifte; nicht programmierter, netzunabhängiger Taschenrechner ohne Kommunikationsmöglichkeit mit Dritten

Prüfungsbereich 4: Geodatenmanagement

8 offene Aufgaben (davon 7 Pflichtaufgaben und eine aus 2 Wahlaufgaben)

90 Minuten Bearbeitungszeit

Gewichtung: 20 %

Erlaubte Hilfsmittel: Schreibgerät, Geodreieck und Lineal, Bleistift, Farbstifte; nicht programmierter, netzunabhängiger Taschenrechner ohne Kommunikationsmöglichkeit mit Dritten

Prüfungsbereich 5: Wirtschafts- und Sozialkunde (PAL-Aufgabenbogen)

18 Multiple-Choice-Aufgaben,von denen 15 zu bearbeiten sind á 1 Punkt : Divisor 0,375 = 40 Punkte

6 ungebundene Aufgaben,von denen 5 zu bearbeiten sind á 10 Punkte × 1,2 = 60 Punkte

60 Minuten Bearbeitungszeit

Hilfsmittel: Anlage 1 mit Auszügen aus Gesetzestexten

Gewichtungen

Prüfungsbereich 1: Geodatenprozesse, Praxis: 40 %

Prüfungsbereich 2: Geodatenpräsentation, Praxis: 15 %

Prüfungsbereich 3: Geoinformationstechnik 15 %

Prüfungsbereich 4: Geodatenmanagement: 20 %

Prüfungsbereich 5: Wirtschafts- und Sozialkunde: 10 %

Es wir eine Gesamtnote (Praxis und Theorie) ausgewiesen.

Bestehensreglungen

Sowohl im Gesamtergebnis als auch im Prüfungsbereich 1 (Geodatenprozesse) müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.

In drei weiteren Prüfungsbereichen müssen ebenfalls mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.

Es ist kein Ungenügend erlaubt.