Urheberrechte an Prüfungsaufgaben und -unterlagen

In den ver­ga­ngen Jahren mus­ste der ZFA immer wieder fest­st­el­len, dass einige Auszu­bil­dende und Prüfung­s­tei­l­neh­mer/innen des Aus­bildungsbe­rufes Medien­gestal­ter/in Digi­tal Print Prüfungsaufga­ben des ZFA bzw. Ergeb­nisse dieser Prüfu­ngen ver­öff­entlicht haben.

Eine Ver­vielfäl­ti­gung bzw. Ver­öff­entl­ichung der schriftl­ichen und prak­ti­schen Prüfu­ngen im Internet oder wo auch immer ist dem ZFA allein vorbeha­lten. Bitte lesen Sie dazu folgende jur­is­t­i­sche Stellung­nahme:

Die Ver­öff­entl­ichung von Prüfungsaufga­ben und -unte­rlagen ver­stößt gegen das Urhebe­rrecht des ZFA. Für jeden Prüfung­s­tei­l­neh­mer ist anhand des Copy­rightvermerks erkennbar, dass an die­sen Unte­rlagen ein Urhebe­rrecht besteht und Unte­rlagen damit nur mit Geneh­m­igung des ZFA ver­öff­entlicht werden dürfen.

Texte und Bilder genießen Urhebe­rrec­hts­schutz nach dem Urhebe­rrec­htsge­setz. Auch Bearbei­tu­ngen der geschützten Werke sind nur mit Zustim­mung des Urhebers zulässig. Wird dag­egen verstoßen, so gibt das Urhebe­rrec­htsge­setz dem Ver­letz­ten Urheber Unte­rlassungs-/Schade­ns­er­satz. In Einzelfäl­len kommt auch eine str­a­frecht­liche Ver­folgung in Betracht. Die ausg­egebe­nen Prüfungs­unte­rlagen dürfen vom Prüfling nur zur Bearbei­tung seiner Aufgabe ben­utzt und nicht im Internet ver­öff­entlicht werden. Der Urheber und damit der ZFA ist nach dem Urhebe­rrec­htsge­setz berech­tigt auch in zeit­licher und ört­l­icher Hin­sicht zu bestimmen, wie die zur Ver­fügung geste­ll­ten Prüfungs­unte­rlagen ben­utzt werden können.

Mit der persön­lic­hen Erklärung, die bei ein­reichen der Prüfungs­unte­rlagen auszuhändigen ist, wurde jeder Prüfling auch auf diese Rechtslage hingewie­sen.

Wer daher Prüfungsaufga­ben oder das Ergeb­nis der Prüfung unter Ver­wendung der zur Ver­fügung geste­ll­ten Texte oder Bilder ins Internet ste­llt, hat mit Schade­ns­er­satz und Unte­rlassun­g­s­a­nspr­üchen zu rechnen. Dar­über hinaus können Mit­te­ilungen an den Pro­vider erfolgen, der die ent­spr­echende Web­seite zu spe­rren hat, weil sich auf ihr rechts­wi­d­rige Inhalte befinden.