Struktur der Abschlussprüfung

Prüfungsbereich 1: Praktisch zu prüfen

Prüfungsbereich 1: Siebdruckproduktion

Prüfun­gs­stück: Anfer­tigen eines mehrfarbige Siebdruckpr­odu­kts unter Ein­b­ezie­hung der Siebdruck­vor­s­tufe und Siebdruck­formherstellung entspr­echend W2-Qualifika­tion, dabei ist eine der gewä­h­lten W1-Qualifika­t­i­onen zu berück­sich­tigen

Farbm­i­schen

Planung/Doku­me­nta­tion mit prax­is­üb­lic­hen Unte­rlagen

Gesamt­dauer: 12 Stunden

Zusatzqualifika­t­i­onen: Download PDF (51 KB)

Prüfungsbereiche 2-4: Schriftlich zu prüfen

Prüfungsbereich 2: Auftragsplanung und Kommunikation

10 handlungso­ri­en­tierte, offene Aufgaben­stellungen mit integr­ier­tem Fac­h­rec­hnen á 10 Punkte

120 Min­uten Bearbei­tungsz­eit

Erlau­b­tes Hilfs­mi­t­tel: nicht pro­gramm­ierter, netz­un­abhängiger Taschen­r­ec­hner ohne Kom­mu­nika­tionsmög­lich­k­eit mit Dritten

Prüfungsbereich 3: Prozesstechnologie

20 Mul­tiple-Cho­ice-Aufga­ben á 2 Punkte

6 handlungso­ri­en­tierte, offene Aufgaben­stellungen, davon 2 mit integr­ier­tem Fac­h­rec­hnen á 10 Punkte

120 Min­uten Bearbei­tungsz­eit

Erlau­b­tes Hilfs­mi­t­tel:nicht pro­gramm­ierter, netz­un­abhängiger Taschen­r­ec­hner ohne Kom­mu­nika­tionsmög­lich­k­eit mit Dritten

Prüfungsbereich 4: Wirtschafts- und Sozialkunde (PAL-Aufgabenbogen)

18 Mul­tiple-Cho­ice-Aufga­ben,von denen 15 zu bearb­e­i­ten sind á 1 Punkt : Divi­sor 0,375 = 40 Punkte

6 ung­ebundene Aufga­ben,von denen 5 zu bearb­e­i­ten sind á 10 Punkte x 1,2 = 60 Punkte

60 Min­uten Bearbei­tungsz­eit

Hilfs­mi­t­tel: evtl. mitgeli­e­ferte Anlage mit Auszügen aus Gese­tze­s­tex­ten

Gewichtungen

Prüfung­sbereich 1: Siebdruckpr­oduk­tion (Praxis): 50 %

Prüfung­sbereich 2: Auf­tr­agsplanung und Kom­mu­nika­tion: 20 %

Prüfung­sbereich 3: Prozesst­echn­ologie 20 %

Prüfung­sbereich 4: Wir­tscha­fts- und Soz­ialkunde: 10 %

Es wir eine Gesamtnote (Praxis und Theorie) ausgewie­sen.

Bestehensreglungen

Sowohl im Gesam­t­ergeb­nis als auch im Prüfung­sbereich 1 (Praxis) müs­sen min­de­s­tens ausre­ichende Lei­s­tungen erbracht werden.

In zwei weiteren Prüfung­sbere­ichen müs­sen ebenfalls min­de­s­tens ausre­ichende Lei­s­tungen erbracht werden.

Es ist kein Ung­enügend erlaubt.

Man darf sich nur in einem schriftl­ichen Prüfung­sbereich ein Mangelhaft erlau­ben, in welchem ist egal.