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Abfall
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Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang 1 des Gesetzes aufgeführten Gruppen des Gesetzes fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Das Gesetz unterscheidet zwischen verwertbaren Abfällen sowie nichtverwertbaren Abfällen, den sog. Abfällen zur Beseitigung. Die Vorschriften des Gesetzes gelten jedoch u.a. nicht für Stoffe, die in Gewässer oder Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet oder eingebracht werden. Siehe auch Abfallbeseitigung/-verwertung, Abfallschlüsselnummer, Abfallnachweisverordnung, EAK, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Sonderabfall, Technische Anleitung Abfall. |
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Abfallbeauftragtenverordnung
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Die Abfallbeauftragtenverordnung bestimmt, welche Unternehmen einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestimmen haben. Dies sind z.B. Abfallbeseitigungsanlagen, Anlagen zur Herstellung von Gefahrstoffen oder Krankenhäuser. Zu den Aufgaben des Beauftragten gehört die Überwachung der Abfälle und deren Entsorgung, die Suche nach abfallvermeidenden Technologien und ein Anhörungsrecht bei Investitionsentscheidungen. Die Druckereien müssen i.d.R. keinen Abfallbeauftragten bestellen. Die Behörde kann aber im Einzelfall die Bestellung eines Abfallbeauftragten anordnen. |
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Abfallbeauftragtenverordnung
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Die Abfallbeauftragtenverordnung bestimmt, welche Unternehmen einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestimmen haben. Dies sind z.B. Abfallbeseitigungsanlagen, Anlagen zur Herstellung von Gefahrstoffen oder Krankenhäuser. Zu den Aufgaben des Beauftragten gehört die Überwachung der Abfälle und deren Entsorgung, die Suche nach abfallvermeidenden Technologien und ein Anhörungsrecht bei Investitionsentscheidungen. Die Druckereien müssen i.d.R. keinen Abfallbeauftragten bestellen. Die Behörde kann aber im Einzelfall die Bestellung eines Abfallbeauftragten anordnen. Siehe auch Abfallmanagement, Entsorgung, Gefahrstoffverordnung. |
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Abfallbeseitigung/-verwertung
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Bei der Entsorgung von Abfällen wird nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zwischen der Beseitigung und der Verwertung unterschieden. Die Verwertung stellt dabei das hochwertigere Entsorgungsziel dar. Bei der Verwertung wird zwischen stofflicher und der energetischer Verwertung differenziert, wobei der Gesetzgeber sich die Möglichkeit offen hält, über eine Verordnung für bestimmte Abfälle den einen oder anderen Weg zu präferieren. Für die thermische Verwertung schreibt das Gesetz daneben noch Standards wie einen Mindest-Heizwert und Abwärmenutzung vor. Die Beseitigungsverfahren sind alle Entsorgungswege, die keine Verwertung für sich in Anspruch nehmen können, also i.d.R. die Deponierung, bestimmte Verfahren der chemisch-physikalischen Behandlung oder die Abfallverbrennung. Während alle zu beseitigenden Abfälle überwachungspflichtig sind, unterliegen einfache Abfälle zur Verwertung wie Altpapier oder Verpackungsfolien keiner Überwachung durch die Behörden. |
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Abfallbeseitigung/-verwertung
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Bei der Entsorgung von Abfällen wird nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zwischen der Beseitigung und der Verwertung unterschieden. Die Verwertung stellt dabei das hochwertigere Entsorgungsziel dar. Bei der Verwertung wird zwischen stofflicher und der energetischer Verwertung differenziert, wobei der Gesetzgeber sich die Möglichkeit offen hält, über eine Verordnung für bestimmte Abfälle den einen oder anderen Weg zu präferieren. Für die thermische Verwertung schreibt das Gesetz daneben noch Standards wie einen Mindest-Heizwert und Abwärmenutzung vor. Die Beseitigungsverfahren sind alle Entsorgungswege, die keine Verwertung für sich in Anspruch nehmen können, also i.d.R. die Deponierung, bestimmte Verfahren der chemisch-physikalischen Behandlung oder die Abfallverbrennung. Während alle zu beseitigenden Abfälle überwachungspflichtig sind, unterliegen einfache Abfälle zur Verwertung wie Altpapier oder Verpackungsfolien keiner Überwachung durch die Behörden. Siehe auch Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. |
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Abfallbestimmung
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In zwei getrennten Verordnungen bestimmt der Gesetzgeber die überwachungs- und die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle (sog. Sonderabfall). In Listen wird festgelegt, welche Abfälle des Abfallkataloges der behördlichen Überwachung unterliegen (können), wobei alle aufgeführten Abfälle der Verwertung oder Beseitigung zugeführt werden können. Nur für nicht aufgeführte verwertete Abfälle entfällt die behördliche Überwachung. Siehe auch Abfall, Abfallnachweisverordnung, EAK, Sonderabfall. |
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Abfallbilanz/Abfallwirtschaftskonzept
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Das Kreislaufwirtschaftsgesetz schreibt vor, dass Betriebe, die jährlich mehr als 2000 Kilogramm besonders überwachungsbedürftige Abfälle entsorgen, der Behörde auf Verlangen eine Abfallbilanz vorzulegen haben. Die Aufstellung muss neben den Vorjahresmengen aller überwachungsbedürftigen Abfälle auch detaillierte Angaben zum Entsorger und dem Entsorgungsweg enthalten. Zudem muss der Betrieb alle fünf Jahre ein Abfallwirtschaftskonzept erstellen, das die Entwicklung der Abfallmengen prognostiziert und weitere Angaben zur Entsorgungsqualität beinhaltet. Das Abfallwirtschaftskonzept soll die betriebsinternen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der anfallenden Abfälle dokumentieren. Da die Mengendaten aber nur die eine Hälfte der interessanten Abfalldaten darstellen, bietet erst ein Abfallmanagement mit der Verknüpfung der Kosten eine betrieblich interessante Aussage. Siehe auch Abfall, Abfallmanagement, Entsorger, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. |
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Abfallgesetz
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Siehe Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. |
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Abfallmanagement
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Das Abfallmanagement ist ein Teil des Umweltmanagements. Hierbei werden die abfallerzeugenden Prozesse untersucht, die Abfallmengen und -kosten erfasst und deutlich gewordene Schwachstellen beseitigt. Dabei erfolgt die Analyse der betrieblichen Situation möglichst mit Hilfe von Kennzahlen, beispielsweise anhand des Durchschnittspreises pro Tonne Abfall oder des Verhältnisses zwischen eingekaufter und entsorgter Menge, wie bei der Ermittlung der Makulaturquote beim Papier. Siehe auch Umweltmanagement. |
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Abfallnachweisverordnung
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Die Abfallnachweisverordnung beschreibt die behördlichen Überwachungsinstrumente der Abfallentsorgung mit Hilfe des Begleitscheinverfahrens und des Entsorgungsnachweises. Diese werden im Rahmen der Sonderabfallentsorgung vom Abfallerzeuger, dem Entsorger und der zuständigen Behörde eingesetzt. Siehe auch Abfallschlüsselnummer, Begleitschein, EAK, Entsorgungsnachweis. |
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Abfallschlüsselnummer
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Die Abfallschlüsselnummer ist eine sechsstellige Ziffer (z.B. 090101 für Entwicklerbäder), über die ein Abfall identifiziert werden kann. Die Abfallarten sind in der EAK-Verordnung nach der Systematik des Europäischen Abfallartenkataloges aufgeführt. Diese Nummer wird z.B. beim Abfallnachweisverfahren mittels Begleitscheinen und Entsorgungsnachweisen oder auch im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Entsorger eingesetzt. Genauere Zuordnungen und Details sind der Broschüre „Abfälle in der Druckindustrie“ bzw. der CD „Kreislaufwirtschaft in der Druckindustrie“ des Bundesverbands Druck und Medien zu entnehmen. Siehe auch Begleitschein, EAK, Entsorgungsnachweis, Genehmigungsverfahren. |
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Abfallwirtschaftskonzepte
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Siehe Abfallbilanz/Abfallwirtschaftskonzept. |
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Abgas
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Abgase im Sinne der TA Luft sind die den Trockner oder die Abgasreinigungsanlage verlassenden Trägergase, wie Luft oder Verbrennungsgase, vermischt mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen. Abgas vor der Behandlung wird als Rohgas, nach der Behandlung als Reingas bezeichnet. |
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Abgas
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Abgase im Sinne der TA Luft sind die den Trockner oder die Abgasreinigungsanlage verlassenden Trägergase, wie Luft oder Verbrennungsgase, vermischt mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen. Abgas vor der Behandlung wird als Rohgas, nach der Behandlung als Reingas bezeichnet. Siehe auch Emissionen, Technische Anleitung Luft. |
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